Stiftungssatzung

(1) Die Stiftung führt den Namen

                  „Bernd Faßbender Stiftung“.

(2) Sie ist eine allgemeine selbstständige Stiftung im Sinne des § 2 Abs, 1 StifG NW mit Sitz in 65549 Limburg, Cahenslystr.9a.

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
der Kunst, Kultur, Sport, Bildung und Ausbildung, Hilfen in Notfällen im
Sinnedes § 53 AO, insbesondere mit christlichem Hintergrund. Die
Stiftung betreibt das Hagio-Zentrum-Limburg.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung von
Vereinen, Universitäten, Institutionen im Sinne der § 58 Nr. 1 AO, sowie
von Einzelpersonen im Sinne von § 53 AO.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine
Zuwendungen aus Mittel der Stiftung.

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der einleitenden Erklärung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu
erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu
bestimmt sind.

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zu Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftung kann Rücklagen im Rahmen der steuerlichen Regelungen bilden.

(1) Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

Organ der Stiftung ist der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Stifter als Vorsitzenden:

Diakon Bernd Faßbender, Cahenslystr. 9 a, 65549 Limburg

sowie aus den folgenden weiteren Mitgliedern:

Andrea Faßbender, Dresdner Str. 11e, 65549 Limburg

Christine Graf, Forstwiesring 16, 65604 Elz

Markus Diegelmann, Lichtweg 47, 36145 Hofbieber

(2) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wir der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die ‚Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht die Aufgabe des Geschäftsführers ist;

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;

c) die Bestellung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung.

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit abgegebener Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiete der Kultur und christlicher Ziele zu liegen.

Der Vorstand kann gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Seraphische Liebeswerk, Neuöttinger ‚Str. 64, 84503 Altötting.Das es unmittelbar und ausschließlich für die Betreuung von Waisenkindern zu verwenden hat.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungsplichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Stiftungsaufsichtsbehörde ist

das Regierungspräsidium Gießen,

Landgraf-Phillip-Platz 1 – 7, 64390 Gießen

Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefug-nisse sind zu beachten.

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.

Limburg, den 1. Februar 2022

 

 

 

 

 

 

Stiftungssatzung (aktualisiert am 1. Februar 2022)